Zwangsräumung statt Mangelbeseitigung

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Liebe Prozessbeobachter,
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Vielen Dank für Euere Unterstützung während der 10 Jahre, 10 Monate und 15 Tage dauernden juristischen Auseinandersetzung vor dem Mietgericht München! Nur mit Euch konnte so viel erreicht werden!
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++++++++ Urteil im Mietrechtsverfahren ++++++++ Urteil im Mietrechtsverfahren ++++++++
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Letztes lesenswertes Schriftstück: 26.11.2021 Urteil des Amtsgerichts München pdf-18
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Richter Dr. Kolper erlässt das Endurteil mit folgendem Tenor:
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1. Das Versäumnisurteil vom 07.11.2018 wird aufgehoben.
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2. Die Klage wird abgewiesen.
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3. bis 8. Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Widerkläger Beträge nebst Zinsen zu zahlen
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9. Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, die Widerkläger gegenüber Frau V. von den gestundeten Mieten der Ausweichwohnung freizustellen.
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10. Es wird festgestellt, dass die Beklagten und Widerkläger durch das Nichtbewohnen der Mietsache ihre mietvertraglichen Pflichten nicht verletzt haben und daher weder den gesundheitsgefährdenden Mangel noch die Schwere dieses Mangels zu vertreten haben.
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11. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 37% und die Beklagten als Gesamtschuldner 63%.
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12. Das Urteil ist für die Parteien (mit Ausnahme Ziffer 9. und 10. gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist für die Beklagten in Ziffer 9. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500,00 € vorläufig vollstreckbar.
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In einem eigenen Beitrag können sämtliche Schriftsätze des seit dem 11.12.2012 vor dem Amtsgericht München anhängigen Mietrechtsverfahrens eingesehen werden.
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In einem weiteren Beitrag sind alle Schriftsätze des rechtskräftig abgeschlossenen Räumungsverfahrens veröffentlicht.
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Warum diese Seite?

Von einem Rechtsstreit finden sich – wenn überhaupt – nur Urteile, bestehend aus Tenor, Tatbestand und Urteilsbegründung. Was während einer mehr als 10 Jahre dauernden juristischen Auseinandersetzung aber tatsächlich abläuft, soll auf diesen Seiten dargestellt werden.

Wie die Justiz gnadenlos und systematisch die Existenz unbescholtener Bürger zerstört

dhh

2002 bis 2010: In einer schadstoffbelasteten Doppelhaushälfte werden Mieter zunehmend krank. Die Ursache für die – auch ärztlich dokumentierten – Erkrankungen und Beschwerden bleibt zunächst unbekannt.

Durch einen Zufall erfahren die Mieter im Herbst 2010, dass der unter dem Parkett befindliche, schwarze Parkettkleber große Mengen giftigen Teers enthält und als krebserzeugender Gefahrstoff einzustufen ist. Ergebnis der Materialanalyse pdf-18:

Der Summenwert an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) liegt mit 83.200 mg/kg in einem Bereich der als ‚sehr hoch belastet‚ eingestuft werden kann. Das als krebserzeugend eingestufte Benzo(a)pyren (BaP) wird mit einem Gehalt von 4.020 mg/kg nachgewiesen. Der Grenzwert zur Einstufung der Kleberprobe als krebserzeugenden Gefahrstoff in Höhe von 50 mg/kg wird somit deutlich überschritten.

Die Gesellschaft für Umweltchemie (GfU) rät zu Schadstoffuntersuchungen der Raumluft und des Hausstaubs pdf-18 und kommt nach ihren Messungen vom 08.10.2010 zum Ergebnis:

„Insgesamt belegen die hier vorgefundenen Konzentrationen an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in der Raumluft sowie im Hausstaub, dass die im Kleber nachweisbaren krebserzeugenden Teerinhaltsstoffe auch in den bewohnten Innenraum freigesetzt werden, und nicht nur zu einer erheblichen und nicht zumutbaren Geruchsbelästigung beitragen, sondern auch zu einer nicht tolerierbaren zusätzlichen Exposition gegenüber krebserzeugenden Teerinhaltsstoffen führen. Hieraus ist ein konkreter Handlungs- und Interventionsbedarf abzuleiten. Auf eine bestimmungsgemäße Nutzung als Schlafraum sollte aus innenraumhygienischer Sicht verzichtet werden.

Nur vier Tage später erfolgen weitere Untersuchungen des Innenraums, diesmal im Auftrag der Vermieterin. Aufgrund der hohen Raumluftbelastung mit schwerflüchtigen PAK bewertet das Bremer Umweltinstitut diese Messergebnisse pdf-18 unter anderem mit folgenden Worten:

„Bei einer Überschreitung des Summen-KE wird ein relevantes zusätzliches gesundheitliches Risiko angenommen. Es sollte eine Aussetzung der Nutzung des betreffenden Raumes erfolgen. Eine Sanierung wird vor einer weiteren Nutzung als zwingend notwendig betrachtet.“

parkett-aufgebrochen

Hochgiftiger Parkettkleber

Im Anschluss an die Messungen lässt die Vermieterin den Parkettboden aufbrechen und damit den hochgiftigen Parkettkleber im Schlafzimmer und Wohnzimmer freilegen.

Es folgen zahlreiche Termine mit Handwerkern, um die Beseitigung der Gesundheitsgefahr vorzubereiten.

Statt die angekündigte Sanierung durchzuführen, wechselt die Vermieterin ihren Anwalt erhebt Räumungs- und Zahlungsklage.

Der Spieß wird umgedreht: Der Räumungsprozess

Im nun folgenden Räumungsprozess wird schnell klar, der Haus- und Hofanwalt der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) bestimmt den Verlauf des Verfahrens – schließlich sind „unzählige“ Wohnungen mit Teerkleber belastet – viele davon im Staatsbesitz. Da die Sanierung Unsummen kosten würde, müssen Recht und Gesetz schon mal in den Hintergrund treten.

Im Rahmen dieses Verfahrens wird ein Gerichtsgutachten pdf-18 eingeholt, durch dessen Schadstoffmessungen das Bestehen der Gesundheitsgefahr bestätigt wird.

Der Gutachter stellt jedoch die These auf, dass die hohe Schadstoffbelastung durch das Nicht-Bewohnen der Wohnung verursacht worden sei.

Mit Urteil vom 18.05.2012 pdf-18 gibt das Amtsgericht München der Räumungsklage und in weiten Teilen auch der Zahlungsklage statt.

Erwähnenswertes Detail: Richter Dr. Englmann schreibt den toxikologischen begründeten Richtwert I so um, als würde dessen Überschreitung auch lebenslang kein Problem darstellen.

Hier die Original Richtwertdefinition (Quelle Umweltbundesamt):

„Der Richtwert I ist die Konzentration eines Stoffes in der Innenraumluft, bei der im Rahmen einer Einzelstoffbetrachtung nach gegenwärtigem Kenntnisstand auch bei lebenslanger Exposition von empfindlichen Personen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Eine Überschreitung ist mit einer über das übliche Maß hinausgehenden, hygienisch unerwünschten Belastung verbunden. Aus Vorsorgegründen besteht auch im Konzentrationsbereich zwischen RW I und RW II Handlungsbedarf. Der RW I kann als Sanierungszielwert dienen. Er soll nicht ausgeschöpft, sondern nach Möglichkeit unterschritten werden.“

Und hier die verfälschte Richtwert-Definition des Richters Dr. Englmann in seinem Urteil (Seite 11, dritter Absatz):

„Eine Überschreitung des Richtwerts I über das übliche Maß hinaus sei mit hygienisch unerwünschten Belastungen verbunden. Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand sei dagegen auch bei lebenslanger Exposition keine gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer Überschreitung dieses Richtwertes zu erwarten. Der Richtwert I sei ein Zielwert und solle nicht ausgeschöpft werden.“

Nachdem Richter Dr. Englmann in weiten Teilen Formulierungen aus dem Gutachten nahezu wörtlich wiedergegeben hat, fällt es schwer, hier an ein bloßes Versehen zu glauben.

Dass Richter Dr. Englmann auch in seiner politischen Tätigkeit als CSU-Gemeinderat Schwierigkeiten mit der wahrheitsgetreuen Widergabe von Tatsachen hat, zeigt sich an seinem erfundenen Landratsamt-Zitat, das er für seinen Parteifreund und Bürgermeister von Waakirchen – ausgerechnet bei einer Immobilien-Mauschelei – verfasst hatte.

Prof. Moriske, Direktor im Umweltbundesamt schreibt pdf-18 am 04.06.2012 zu den gemessenen Schadstoffwerten:

„Raumluftbelastungen für Naphthalin von 20 µg/m³ sind zu hoch und belegen zusammen mit den ermittelten Belastungen des Hausstaubes und den sehr hohen PAK-Gehalten im Kleber, dass eine Sanierung der Wohnung unvermeidlich ist, um Gesundheitsgefahren für die Raumnutzer dauerhaft auszuschließen.“


Die Profis vom Landgericht

Das immer noch vorhandene Vertrauen in bestehende Gesetze und einen funktionierenden Rechtsstaat veranlasst die Mieter dazu, in Berufung zu gehen und es kommt auch tatsächlich Hoffnung auf, als die Zwangsräumung per Beschluss vom 29.08.2012 aufgehoben wird.

lg-mWes Geistes Kind die 14. Zivilkammer des Landgerichts München I aber ist, bekommen die Mieter dann am 14.11.2012 zu spüren. Gleich zu Beginn der „Güte“Verhandlung herrscht der Vorsitzende Richter Fleindl die Mieterin Marion S. an: „Frau S., was wollen sie eigentlich?“

Auf die Antwort der Mieter, dass der gesundheitsgefährdende Mangel beseitigt werden soll, damit sie ihr früheres Leben wieder aufnehmen können, entsteht ein regelrechter Tumult: Die drei Richter machen den Mietern unmissverständlich klar, dass der Beschluss zur Aussetzung der Zwangsräumung keinen Bestand haben werde. Sofern sie sich zur sofortigen Räumung der Wohnung und zur Mietnachzahlung bereit erklären, werde man sich gnädig zeigen – andernfalls aber werde alles noch viel schlimmer kommen…

Da die Mieter mit der Berufungsbegründung u.a. auch die Stellungnahme des Umweltbundesamtes eingereicht hatten, besteht keine Bereitschaft sich den unzulässigen Drohungen der Richter zu beugen, sondern auf die Anhörung des Gerichtsgutachters gepocht.

Da das Gericht verpflichtet ist, einem solchen Antrag statt zu geben, wird sehr kurzfristig Termin auf den 06.12.2012 anberaumt und gleichzeitig klargestellt, dass auch die Anhörung nichts am bereits feststehenden Urteil ändern werde: „Wissen Sie, wir machen diese Anhörung nur für Sie!“

Anhörung des Gerichtsgutachters und Stuhlurteil

„Die Bauordnung interessiert mich nicht“ oder „das Umweltbundesamt ist hier nicht Gutachter“ nur zwei der haarsträubenden Entgleisungen des Richters Dr. Schindler in der Anhörung. Von der Zuziehung eines Protokollführers wird natürlich abgesehen, schließlich soll das Diktiergerät nur Nachteiliges für die Mieter aufzeichnen.

Mit vereinten Kräften weisen Richter Dr. Schindler und Rechtsanwalt Z. nahezu alle Fragen der Mieter als unzulässig ab. Und wenn der Herr Gerichtsgutachter gebeten wird, eine für die Vermieterin nachteilige Aussage zu wiederholen, wird einfach in einer ausschweifenden Antwort das Gegenteil behauptet.

Doch trotz seiner Bemühungen (Richter Schindler hatte wohl die Tasten des Diktiergeräts verwechselt und versehentlich auf Aufnahme gedrückt) finden sich im Protokoll der Anhörung pdf-18 zahlreiche absurde und widersprüchliche Äußerungen des Gerichtsgutachters und Sätze wie „die Wohnung ist nicht benutzbar, man sollte sich dort nur kurz drin aufhalten“ oder „eine Aussage, inwieweit die verschiedenen Verursachungsbeiträge, also z. B. das Lüften oder das Entfernen von Parkettstäben eine Rolle gespielt haben, wäre reine Spekulation.“

Um den Mietern keine Chance zu gegeben, die vorsätzlich falschen Aussagen des Gerichtsgutachters durch Sachverständige widerlegen zu lassen, tritt nach einer nur zwanzig-minütigen (Pinkel)Pause die 14. Zivilkammer des Landgerichts München I zusammen und verkündet ohne weiteres das Stuhlurteil (Az.: 14 S 12138/12) pdf-18: Die Berufung wird zurückgewiesen, die Zwangsräumung kann sofort durchgeführt werden. Weil die Richter ihr Urteil für richtig halten (wer hätte das gedacht?), lassen sie keine Revision beim Bundesgerichtshof zu.

Begründet wird das Urteil sodann vom Vorsitzenden Richter Fleindl u.a. mit folgenden Worten: „Es gibt da draußen tausende von Wohnungssuchenden, die dringend Wohnraum benötigen, die stört das vielleicht nicht.“ (Randbemerkung: Mit „das“ meint Richter Fleindl die gesundheitsgefährdende Schadstoffbelastung.) Zitate aus dem Urteil:

„Aufgrund des Gutachtens und der mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen steht fest, dass das Anwesen mit Napthalin in einem solchen Maße belastet war, dass der Richtwert II überschritten war. Dies führt nach den Ausführungen des Sachverständigen zu einem Gesundheitsrisiko. Maßgeblich sind jedoch die weiteren Ausführungen des Sachverständigen: Danach ist eine derartig hohe Konzentration ungewöhnlich. Die Ursache einer solchen Konzentration sah der Sachverständige darin begründet, dass das Anwesen durch die Beklagten nicht mehr normal genutzt wurde.“ […] „Dieser Einschätzung des Gutachters schließt sich die Kammer an. Die Belastung mit Nap­thalin mit ihrer Überschreitung des Richtwertes II beruht auf der unterbliebenen Nut­zung der Räumlichkeiten durch die Beklagten.“ [..] „Zu der Beseitigung der hohen Kon­zentration führte der Sachverständige aus, dass zunächst, um die Konzentration auf einen normalen Wert zurückzuführen, ein gegebenenfalls auch längeres Lüften not­wendig ist. Im Anschluß daran wird die Naphtalinkonzentration allein durch normales Nut­zungs­verhalten auf einem Normalmaß gehalten. Dieses Normalmaß sieht der Sach­verständige bei dem Durchschnitt der Wohnungen zwischen dem Richtwert I und II liegen, ein Erreichen des Zielwertes, also eines Wertes, der unter dem Richt­wert I liegt ist im Regelfall nicht möglich. Wird somit das Mietobjekt regelmäßig gelüf­tet, was im Rahmen der Sorgfalt gegenüber dem Mietobjekt ohnehin in den Pflichten­kreis des Mieters fällt, und genutzt, wirkt sich die Belastung mit Napthalin und damit der Mangel nicht aus.“

In der NJW wird die Begründung des Urteils als „nicht nur herzenskalt, sondern dogmatisch unzutreffend“ bezeichnet (NJW 18/2014, Seite 1282 zu LG München I, NJW-RR 2013 = NZM 2013, 508)

Am 22.01.2013 strahlt das erste deutsche Fernsehen in der Sendung report MÜNCHEN einen Bericht über den Fall aus (Video in einem neuen Fenster auf YouTube ansehen).

report-muenchen-22-01-2013

Pikantes Detail: Die Justiz hat Kritik nicht sehr gern: Ein Gerichtspräsident a.D. hat sich beim bayerischen Rundfunk über den verantwortlichen Redakteur Ulrich Hagman beschwert und dieser musste sich schriftlich rechtfertigen …

Zwangsräumung statt Mangelbeseitigung

Der Weg ist frei. Nachdem die Judikative den Boden bereitet hat, ist nun die Exekutive an der Reihe: Für die Zwangsräumung hat die Gerichtsvollzieherin Polizeischutz mitgebracht.

zwangsraeumung

Landgericht und BGH agieren nach dem Motto: „Was interessiert uns unser Geschwätz von gestern?“

Ausgerechnet das Landgericht München I und darauf folgend der Bundesgerichtshof kamen zur gleichen Zeit in einem anderen Fall zum Ergebnis: Den Mieter treffe keine Gebrauchspflicht „wo der Mieter seinen Lebensmittelpunkt begründet und im herkömmlichen Sinne „wohnt“ (schlafen, essen, regelmäßiger Aufenthalt etc.) ist den persönlichen Vorstellungen und der freien Entscheidung des Mieters überlassen.“ Im Falle einer mit krebserzeugenden Schadstoffen belasteten Wohnung sehen es die gleichen Richter anders, denn hier wird den Mietern diese freie Entscheidung abgesprochen. Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung sei nicht erforderlich, obwohl das Landgericht Frankfurt/Main (Az.: 2/11 S 501/99) – ebenfalls bei einer Schadstoffbelastung mit teerhaltigem Parkettkleber – entschieden hatte, dass Mieter, die eine mit krebserzeugenden Schadstoffen belastete Wohnung nicht verlassen, sondern weiter bewohnen, widersprüchlich handeln und dadurch ihr Recht zur Mietminderung gleich ganz verlieren.

In Rekordzeit werden Nichtzulassungsbeschwerde und Verfassungsbeschwerde – jeweils ohne Begründung – zurückgewiesen.

Klarer Sieg für die Schadstofflobby: Die BImA ist fein raus

bima-expose

Verkauf zu Festpreisen – Schadstoffe inklusive

Die Kanzlei Z. hat ganze Arbeit geleistet: Frei von allen Skrupeln versucht die BImA ihre verseuchten Wohnungen und Häuser gezielt jungen Familien mit kleinen Kindern anzudrehen. Man scheut sich bereits seit Jahren nicht, beim Verkauf an Investoren damit zu werben, dass eine Sanierung aufgrund fehlender gesetzlicher Vorgaben nicht vorgeschrieben ist. Wörtlich heißt es beispielsweise im Exposé zu einem Immobilienkomplex, in dem schon im Jahr 1999 eine Schadstoffbelastung mit PAK festgestellt worden war:
„Da in der Vergangenheit und bis heute keine gesetzlich verbindlichen Grenz- und Sanierungszielwerte festgelegt wurden, die einen Eigentümer zu bestimmten Maßnahmen verpflichten, obliegt es dem Erwerber diesbezüglich über evtl. Sanierungsmaßnahmen zu entscheiden.“

Im Zuge einer deutschlandweiten Untersuchung wurde schon vor vielen Jahren aufgedeckt, dass es sich um ein deutschlandweites, flächendeckendes Problem handelt:

Zwei Drittel aller Nachkriegsbauten mit Parkettboden weisen die gleiche Problematik auf (34% der untersuchten Parkettkleber sind als teerfrei (< 10 mg BaP/kg) einzustufen, die restlichen 66 % gelten als teerhaltig (37 %) oder stark teerhaltig (29%)).

Die Sanierung all dieser Häuser, Schulen, öffentlichen Gebäude würde Milliarden kosten, da nimmt man doch lieber eine steigende Zahl an Krebserkrankungen in Kauf (das „Schöne“ an der Sache, im Gegensatz zu Asbest ist es kaum möglich eine durch teerhaltige Parkettkleber ausgelöste Krebserkrankungen eindeutig auf diese Ursache zurückführen).


Falschgutachten? Keine Einsicht – kein Erbarmen

Wie vom Landgericht München I empfohlen, verklagt die Vermieterin die Mieter gleich noch einmal auf „Nutzungsentschädigung“ und was in diesem Verfahren (seit dem 11.12.2012 bis heute) passiert, hat mit Rechtsstaatlichkeit nichts mehr zu tun: Das Gerichtsgutachten steht in Stein gemeißelt und alles, was dagegen spricht, wird ignoriert:

Beschwerden gegen den Gerichtsgutachter

Die Arbeitsgemeinschaft Ökologischer Forschungsinstitute (AGÖF), ein bundesweiter Dachverband, erhebt bei der IHK Beschwerde gegen den Gerichtsgutachter pdf-18 – hier heisst es unter anderem:

„Die Fachfremdheit lässt sich auch bei der mündlichen Anhörung erkennen – die Einlassungen zum physikalisch-chemischen Verhalten von Naphthalin zeugen von einem Unverständnis der Materie, wie auch die dortige Kommentierung der Richtwertüberschreitungen zumindest als grob fahrlässig zu bewerten ist.“ […] „er ist daher aus Sicht der AGÖF als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger nicht länger tolerierbar.“

Rechtsstaat 2.0: Nachdem die Mieter dieses Beschwerdeschreiben bei Gericht vorglegt haben, wäre es nachvollziehbar, dass das Gericht von dem Gutachter eine Stellungnahme einholt. Das Gericht erlässt aber statt dessen einen Beweisbeschluss zur „Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens“, zum Sachverständigen wird der Gutachter Stetter bestimmt, gegen den sich die Beschwerde gerichtet hat. Der Antrag der Mieter, Herrn Stetter wegen Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen: „Ein die Befangenheit begründendes Verhalten des Sachverstänigen ist weder vorgetragen noch ersichtlich.“

Eine doch sehr eigenwillige Sichtweise: Unter Punkt 1 des „Sachverständigengutachtens“ wird die Aufgabenstellung folgendermaßen wiedergegeben: „Gemäß Auftrag des Gerichts vom 19.07.2013 und Verfügung vom 31.07.2013 wird in der Sache 454 C 31421/12 zu den Einwendungen der AGÖF vom 01.07.2013 gegen die öffentliche Bestellung des Sachverständigen Prof. Dr. Stetter sowie zu den sonstigen Vorbringungen der AGÖF Stellung genommen.“

Aus diesem Grund tragen die Mieter vor, es bestehen „massive Zweifel, dass Herr Prof. Stetter sein Gutachten völlig neutral, unabhängig, wertfrei und ohne eigenes Interesse abgibt“

Auch hier gibt es wieder ein pikantes Detail: Der feine Herr Professor hatte das Gericht um die Erlaubnis gebeten, das bezahlte Gutachten auch für seine Verteidigung gegen die Beschwerde vor der IHK verwenden zu dürfen – also eindeutig in seinem eigenen Interesse.

Mitteilung der IHK: Beschwerde gegen den Sachverständigen Stetter ist begründet

Das Landgericht hält seinem wackeren Gutachter aber weiterhin die Stange und bewilligt ihm rückwirkend eine Erhöhung seiner Sachverständigenvergütung – die vorgelegten Beschwerden und die Mitteilung der IHK kommentieren Richter Fleindl, Richter Dr. Schindler und Richter Niederfahrenhorst mir folgenden Worten: „Unabhängig davon, dass die Ersetzung der Zustimmung nicht von der Qualität des Gutachtens abhängig ist, zeigen die Beklagten auch solche nicht auf.“

Gegengutachten zum Gerichtsgutachten Stetter

Die Mieter können nicht nur das Schreiben zur erfolgreichen Beschwerde gegen den Gutachter des Vorverfahrens vorlegen, sondern auch ein vernichtendes Gegengutachten pdf-18:

„Die Einflüsse des Lüftungsverhaltens der Nutzer sind gegenüber den Einflüssen des deutlich verminderten Infiltrations-Luftwechsels durch die neuen Fenster zu vernachlässigen. Der Einbau der neuen Fenster ist der Hauptgrund für den Anstieg der Naphthalinkonzentration.“
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„Durch den Einbau neuer Fenster wurde der konstante Luftaustausch nahezu komplett unterbunden, daher kommt es auch bei normaler Wohnnutzung und üblicher, optimaler Lüftung (Querlüftung) zur Ausbildung von Sekundärquellen und somit zu einem Anstieg der Naphthalinkonzentration in der Raumluft.“
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„Aus sachverständiger Sicht ergibt sich bereits zum Zeitpunkt der Datenerhebung der Parteigutachten die zwingende Notwendigkeit einer unverzüglichen Schadstoffsanierung. Die Aussetzung einer weiteren Wohnnutzung bis zum Abschluss der Sanierungsarbeiten war angezeigt, zumal seitens des SV Busch durch die Entnahme von Parkettstücken die offene Oberfläche des als Gefahrstoff einzustufenden Parkettklebers deutlich vergrößert wurde“

Ein lauer Luftzug der Hoffnung kommt auf, denn das Gericht erlässt einen neuen Beweisbeschluss und zur Beantwortung der Beweisfrage wird der Sachverständige Dr. Grün aus Köln gerichtlich bestellt: Da die Mieter Widerklage u.a. auf Schadensersatz wegen unbrauchbar gewordener Möbel erhoben hatten, sollte der Sachverständige die Frage beantworten, ob die Einrichtungsgegenstände „aufgrund einer Kontamination durch PAK im Parkettkleber der streitgegenständlichen Doppelhaushälfte nicht mehr verwendbar waren bzw. diese insbesondere nicht gereinigt werden konnten und diese Kontamination jedenfalls nicht überwiegend ursächlich auf dem Auszug der Beklagten im September 2010 beruhte“

Neues Gerichtsgutachten – ohne Zweifel zugunsten der Mieter

  • Gutachten vom 20.03.2014 pdf-18: Die Einrichtungsgegenstände wurden über die Raumluft kontaminiert
  • Für eine weitere Verwendung hätten die Einrichtungsgegenstände dekontaminiert werden können, wenn sie in einen ausreichend großen, unbelasteten Raum ausgelagert worden wären, in dem mehr als 72 Luftwechsel pro Tag bei Temperaturen über 25 °C gewährleistet sind.
  • Die in seinem Ergänzunsgutachten vom 20.03.2014 beschriebenen Bedingungen zur Dekontamination der Einrichtungsgegenstände können beispielsweise bei Trocknungsunternehmen realisiert werden.
  • Die Beweisfrage wird schließlich durch das Ergänzungsgutachten vom 13.11.2014 pdf-18 beantwortet: „Ausgehend von einem nutzerabhängigen Lüftungsbeitrag von 3 Stoßlüftungen pro Tag schätzt der Unterzeichner das Nichtbewohnen der Mietsache als nicht überwiegend ursächlich für die Kontamination der Einrichtungsgegenstände ein.“

Neue Richterin, neues Pech

Richterin am Amtsgericht Möhring versteht in der mündlichen Verhandlung am 24.03.2014 gar nicht, was der Mieter aus dem Gerichtsgutachten herauslesen will. Den Erklärungen des Mieters und seines Rechtsanwalts entgegnet sie, dass sie den Sachverhalt „per se“ anders sehe, das Ergebnis der Beweisaufnahme will sie nicht zur Kenntnis nehmen. Stattdessen beabsichtigt „das Gericht“, den Herrn Prof. Stetter erneut anzuhören, „und dann werde ich eben entscheiden, wem ich glauben will“. Leider können sich Richter wirklich jede verbale Entgleisung erlauben – schließlich haben sie die uneingeschränkte Macht über das Diktiergerät.

Doch auch die Tätigkeit der Richterin Möhring ist in diesem Verfahren nicht von langer Dauer: Kurz bevor der dritte Richterwechsel stattfindet, erlässt Richterin Möhring noch schnell einen PKH-Beschluss, in welchem sie sich in ihrer ablehnenden Entscheidung darauf beruft, dass ja schon ein Urteil des Landgerichts existiert … Die neuen Gutachten und die erfolgte Beweisaufnahme finden mit keinem Wort Erwähnung

Das Landgericht – erklimmt neue Gipfel der Ignoranz

Als ob es am Landgericht München nur diese Richter gäbe, weisen Richter am Landgericht Fleindl, Dr. Schindler und (jetzt neu) Dr. Schrott die Beschwerde gegen die PKH-Ablehnung zurück:

„Im Hinblick darauf, dass der Kammer die Feststellungen im damaligen Verfahren noch präsent sind“ […]
„Darüber hinaus verbleibt es auch insoweit bei den Feststellungen der Sachverständigen, dass bei entsprechender Lüftung ein Aufenthalt in der Wohnung möglich war“ […]
„Zudem war aufgrund des eingeholten Gutachtens zu beachten, dass ein Aufenthalt der Beklagten in dem Anwesen weiter möglich war“

Das vorgelegte Gegengutachten sowie das Ergebnis der Beweisaufnahme werden mit keinem einzigen Wort erwähnt. Interessant, dass die „Feststellungen“ eines mehr als drei Jahren zurückliegenden Verfahrens zwei Richtern noch präsent sind. Geradezu erstaunlich ist aber die Tatsache, dass es einem am damaligen Verfahren noch gar nicht beteiligten Richter Dr. Schrott erinnerlich sein soll, was die Beweisaufnahme in diesem Verfahren ergeben haben soll.

Hat nicht der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass es eine klare Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, wenn ein Privatgutachten ohne einleuchtende Begründung unberücksichtigt bleibt?

Aber was interessiert das Landgericht München I schon höchstrichterliche Entscheidungen …

Doch zurück zum Amtsgericht:

Diesem liegen nicht nur die Beschwerdeschreiben und die Mitteilung der IHK vor, sondern auch zahlreiche Gutachten und Stellungnahmen von Experten, die allesamt zu einer dem früheren Gerichtsgutachten gegenteiligen Beurteilung kommen (siehe hierzu die Seite Sachverständige) :

  • ein Mitarbeiter des zuständigen Staatsministeriums
  • ein Mitarbeiter des zuständigen Gesundheitsreferats
  • der Direktor im zuständigen Bundesamt
  • ein Sprecher des zuständigen Bundesamtes
  • Jörg Thumulla, Vorstand der AGÖF
  • Dr. Heidrun Hofmann, Bremer Umweltinsitut
  • Dr. Norbert Weis, Bremer Umweltinsitut
  • Helmut Scholz, GfU, BfU

Richterin am Amtsgericht Reiter teilt in der mündlichen Verhandlung am 10.02.2016 mit, dass sie das Gutachten Stetter verwerten wird, die zahlreichen Gegengutachten hat sie genausowenig gelesen, wie das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. Grün und seine Ergänzungsgutachten.

Der Richterin am Amtsgericht Reiter wird die entscheidungserhebliche Passage aus dem Ergänzungsgutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen vorgelesen. Richterin Reiter versteht die Passage nicht und teilt nach etwas blättern im Gerichtsgutachten mit, dass sie ja noch nicht einmal die Frage versteht.

Die Anregung der Anwälte, dass dann der gerichtlich bestellte Sachverständige angehört werden solle, um sein Gutachten zu erklären, weist Richterin Reiter mit dem Hinweis zurück, dass sie das dann auch nicht verstehen wird.

Das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2016 pdf-18 enthält als einzigen wesentlichen Inhalt einen möglichen Hinweis, welche Minderungsquote das Gericht für gerechtfertigt hält: „Soweit in der hilfsweisen Aufrechnung geltend gemacht wird eine Forderung aus der Nebenkostenabrechnung für 2012 und den Rest 2013 wären diese nach Ansicht des Gerichts auf 85% beschränkt.“

Die Kanzlei Z. hält beharrlich an ihrer Sichtweise fest und konzentriert ihre Sichtweise im Schriftsatz nach der mündlichen Verhandlung in folgenden drei Sätzen:

„Die Beklagten wohnten in einer bewohnbaren Wohnung. Sie verursachten selbst, dass das Wohnen durch eine erhöhte Schadstoffkonzentration beeinträchtigt wurde. Anstatt die Schadstoffkonzentration durch Bewohnen, Beheizen und Lüften zu senken und in der Wohnung zu bleiben, zogen sie aus, stellten die Heizung ab und schlossen Fenster und Türen.“

Als Spezialist für Beweiswürdigung wurde Rechtsanwalt Dr. G. hinzugezogen (Hauptwerk seiner Publikationen ist das „Handbuch der Beweiswürdigung“)
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In seinem lesenswerten Schriftsatz vom 28.02.2016 pdf-18 fasst er den wesentlichen Streitstand zusammen und erklärt, dass die Verweigerung des Beweisganges zur Verzweiflung der Partei führt. „Einen derartigen Widerwillen der bisher mit der Sache beschäftigten Richter, ein weiteres Gutachten zu einer absoluten Spezialfrage einzuholen, habe ich in 20-jähriger Anwaltslaufbahn noch nie erlebt.“

In einem weiteren – ebenfalls lesenswerten Schriftsatz vom 16.03.2016 pdf-18 appeliert Rechtsanwalt Dr. G. erneut, das neue Gutachten einzuholen.

Eigenwilliger Hinweisbeschluss des Amtsgerichts

Richterin Reiter erlässt den 6-seitigen Hinweisbeschluss vom 30.03.2016 pdf-18, der auf folgende zwei Sätze reduziert werden kann:
„Das Gericht gibt jedoch zu bedenken, dass jeglicher Angriff auf das Gutachten des Prof. Dr. Stetter dazu führt, dass das Gericht im Zweifel davon ausgehen wird, dass die dort ermittelten Messwerte unzureichend sind und nicht für eine zutreffende Ermittlung der Schadstoffbelastung tauglich“
„Das Gericht schlägt den Parteien daher vor, sich darauf zu einigen, dass die im Gutachten Stetter festgestellten Werte für den weiteren Rechtsstreit zugrunde gelegt werden, ebenso wie die vom Landgericht München I gewährte Minderungsquote von 15 %.“

Dr. G. verfasst einen umfangreichen Schriftsatz zum Hinweisbeschluss vom 30.03.2016 pdf-18: Es handelt sich bei der zu beurteilenden Frage um eine offenkundige Spezialfrage, die weder der Unterzeichner, noch das Gericht beurteilen kann. Wenn das Gericht doch meint, dass es ausgeschlossen sein soll, dass ein Sachverständiger belastbare Aussagen treffen könnte, möge das Gericht seine Sachkunde darstellen.

Leider können die Mieter Herrn Dr. G. ausdrücklich nicht weiterempfehlen, das Mandat wurde beendet.

Großer Andrang und viel Presse beim Verhandlungstermin am 19.04.2017 vor dem Amtsgericht München

Nach mehreren Verschiebungen fand der Termin zur Fortsetzung der Verhandlung und Beweisaufnahme statt:

Es erschienen neben den Prozessparteien:
– der Gerichtsgutachter des Vorverfahrens
– der Privatsachverständige der Vermieterin
– der ö.b.u.v Sachverständige Thumulla, Vorstand der AGÖF und Mitglied der Innenraum-Lufthygiene-Kommission im Umweltbundesamt.

Der Privatsachverständige der Vermieterin konnte nichts Neues zum Sachverhalt ausführen, sondern bestätigte lediglich, dass er seine Messungen korrekt durchgeführt hatte und was bereits in seinem Gutachten vom 26.10.2010 pdf-18 stand.
Mehr Hintergrundinformationen unter Aktuelles. Messergebnisse, Bewertungen und Stellungnahmen sind in der Rubrik Sachverständige veröffentlicht, sodass sich jeder seine eigene Meinung bilden kann.

Landgericht fügt namensgleichen Beklagten ein – mit Adresse der Psychiatrischen Klinik Haar

Die Richter am Landgericht Fleindl und Schindler haben – zum wiederholten Mal – im Rubrum eines Beschlusses pdf-18 einen weiteren, namensgleichen Beklagten hinzugefügt und mit der Adressangabe „derzeit: Vockestraße 72, 85540 Haar“ versehen. Es ist die Adresse der Psychiatrischen Klinik in Haar – ist es eine Verunglimpfung, eine Provokation oder gar eine Drohung der beiden Richter?

Das Falschgutachten wird erneut verwertet

Richter am Amtsgericht Kolper hat nach einem erneuten Richterwechsel das Verfahren übernommen und trotz der zahlreichen (auch fachbehördlichen) Einwendungen sowie der begründeten Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde das Falschgutachten aus dem Vorverfahren nach §411a ZPO verwertet und Herrn Stetter zur Anhörung geladen.

Auch einem erneuten Antrag, dass gemäß § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bei der IHK für München und Oberbayern um amtliche Auskunft zu der Frage ersucht wird, ob und wenn ja, warum die IHK die seitens der AGÖF und von uns gegen Herrn Prof. Dr. Karl Stetter erhobene Beschwerde mit Schreiben vom 05.12.2013 für begründet erachtet hatte, ist Richter Kolper bisher nicht nachgekommen.

Wie zu erwarten war, wiederholte Herr Stetter in seiner Anhörung, dass er sein Gutachten aus dem Jahr 2012 „nach wie vor für richtig hält und es genau in der gleichen Form wieder so erstellen würde.

Liebe Prozessbeobachter/innen, vielen Dank für Ihr bzw. Euer Kommen zum Verhandlungstermin am 25.09.2019!

Unglaublich, aber wahr: Richter Dr. Kolper belehrt die Mieter in der mündlichen Verhandlung darüber, dass es unstrittig ist, dass in der streitgegenständlichen Mietsache ein erheblicher – bauseits bedingter – Mangel vorhanden war, der sich derart stark ausgewirkt hat, dass die Wohnung unbewohnbar war.

Liebe Juristen und juristische Laien: Der Mangel ist unstreitig. Weil die Vermieterin diesen Mangel nicht beseitigt hat, war die Wohnung unbewohnbar. Wie muss hier das Urteil im Namen des Volkes lauten?

Wertes Münchner Mietgericht: Diese Fakten sind seit Beginn des Rechtsstreits bekannt und ein/e Richter/in nach dem/der anderen bemüht sich, die pflichtwidrig handelnde Vermieterin zu entlasten.

HOW DARE YOU?! Wie könnt Ihr es wagen?!

Nur nebenbei: Auch im vorausgegangenen Räumungsprozess waren die oben stehenden Fakten bekannt. Dennoch hat das Münchner Mietgericht die Mieter dazu verurteilt, für eine unbewohnbare Wohnung 13.843,67 € Miete nachzuzahlen und die Vermieterin zugleich von ihrer gesetzlichen Pflicht zur Mangelbeseitigung befreit.

Die Kosten für die Beseitigung des gesundheitsschädigenden, krebserzeugenden Parkettklebers hätten (bei ca. 70 € pro Quadratmeter Parkettfläche) nur 4.350,50 € betragen. Dies zeigt, dass das Münchner Mietgericht die Vermieterin für ihr gesetzwidriges Handeln bereits belohnt hat – soll diese Vermieterin nun noch weiter belohnt werden?

Liebe Prozessbeobachter/innen, vielen Dank für Ihr bzw. Euer Kommen zum Verhandlungstermin am 24.02.2021 und 03.08.2021!